§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Drackendorfer Heimatverein e. V.“
- Er hat seinen Sitz in Drackendorf und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr
§2 Vereinszweck
Zweck des Vereines ist die Förderung der Heimatpflege und des Heimatgedankens. Der Satzungszweck wird ins besonderen verwirklicht durch:
- Maibaumsetzen
- Erforschung und Fortschreibung der Historie Drackendorfs sowie deren Popularisierung
- Pflege, Erhalt und Unterstützung der Heimatstube
- Förderung des Andenkens von Kriegsopfern durch Erhalt und Pflege des Ehrenmals im Dorf.
- Förderung der Erhaltung und Pflege des „Römischen Pavillon“ im Drackendorfer Park
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§4 Mitglieder
- Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil.
- Fördernde Mitglieder unterstützen die Interessen des Vereins durch Geldbeträge, Sachleistungen oder Eigenleistungen.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder kann jede natürliche Person, förderndes Mitglied jede natürliche oder juristische Person werden.
- Die Aufnahme als ordentliches Mitglied vollzieht der Vorstand, wird dem Antrag nicht innerhalb von vier Wochen widersprochen, führt dieser zur Mitgliedschaft. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod der natürlichen Person
- durch Auflösung der juristischen Person
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss
- durch Beitragsrückstände länger als zwei Jahre
- Der freiwillige Austritt erfolg durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist halbjährig mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig, die Jahresbeiträge werden nicht zurückerstattet.
- Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand in Schriftform, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt.
- Vor der Beschlussfassung des Vorstandes muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.
§7 Beiträge
- Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Des Weiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
- Die Höhe der Aufnahmegebühr und die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§8 Rechte und Pflichten
- Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt. Stimmberechtigt sind lediglich die ordentlichen Mitglieder, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
- Die Mitglieder des Vereines sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach allen Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines gefährdet werden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten.
- Die Mitglieder des Vereines sind zur Leistung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Der Beitrag ist bis zum 31.03. eines Jahres zu zahlen. Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz einmaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen können entsprechend §6 Abs. (1) aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bis zur Entrichtung des angemahnten Betrages ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
§9 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind
- Die Mitgliederversammlung (oberstes Vereinsorgan)
- Der Vorstand
§10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung drei Wochen vor dem Tag der Versammlung einberufen, Anträge zur Tagesordnung können bis eine Woche vorher eingereicht werden. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang im Ortsbereich.
- Der Vorstand kann und muss auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder eine außerordentliche Versammlung einberufen. Über den wesentlichen Hergang und über die gefassten Beschlüsse fertigt der Vorstand ein Protokoll an.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl des Vorstandes
- Bestimmung der Vereinspolitik und der Projekte
- Entgegennahme der Jahresberichte und -abschlüsse des Vorstandes und deren Entlastung
- Genehmigung des Haushaltplanes
- Bestimmung des Aufnahmegeldes und der Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderung
- Auflösung des Vereines
- Die Mitgliederversammlung ist in Anwesenheit von mindestens 40 Prozent der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Wird die Mindestanwesenheit nicht erreicht ist für Beschlussfassungen eine erneute Versammlung einzuberufen. Beschlüsse werden in dieser Versammlung mit der einfachen Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
- Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Ihre Amtszeit beträgt jeweils 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, kann der erweiterte Vorstand für den Rest der Wahlperiode einen kommissarischen Kassenprüfer bestellen.
- Die Mitgliederversammlung hat das Recht Ehrenmitglieder zu benennen.
§11 Vorstand
- Der Vorstand hat 6 Mitglieder:
- Vorsitzender
- Stellvertreter
- Schatzmeister
- Schriftführer
- Vereinsbeirat
- Jugendvertreter
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt und zwar mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neubestellung der
jeweiligen Gremien im Amt. Wiederwahl ist zulässig. - Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, berufen und leiten die Vorstandssitzung, die nach Bedarf stattfindet.
- Im Vorstand entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand legt entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Einzelheiten der Vereinsarbeit fest.
- Die zu führenden Protokolle sind von Schriftführer und dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Ebenfalls hat der Vorstand einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt.
- Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister sind im Sinne des § 26 BGB jeder für sich vertretungsberechtigt.
- Der Schatzmeister ist bis zu einem Betrag von 50,00€ allein und darüber hinaus gemeinsam mit einem zweiten unterschriftsberechtigten Vorstandsmitglied in allen banktechnischen Angelegenheiten, die die Vereinsmittel betreffen, vertretungsberechtigt, bzw. in Abwesenheit des Schatzmeisters müssen mindestens zwei unterschriftsberechtigte Vorstandsmitglieder den Verein in o. g. Obliegenheit vertreten.
§12 Finanzierung
Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge Aufnahmegelder, Spenden und andere finanzielle Mittel, soweit sie nicht den gemeinnützigen Zweck des Vereines widersprechen.
§13 Auflösung des Vereines
- Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit wie bei einer Satzungsänderung. Bei Auflösung des Vereines bestimmt die Mitgliederversammlung den Liquidator.
- Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Jena, die es für steuerbegünstigte Zwecke z.B. Heimatpflege) zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Drackendorf, 22.11.2011